Inhaltsverzeichnis
Meldung des Todesfalls
Um alle Stellen bzw. Institutionen, mit denen der Verstorbene in Verbindung gestanden hat, über den Todesfall zu informieren, muss eine Meldung des Todesfalls erfolgen:
- Arbeitgeber
- Behörden und Ämter
- Versicherungen
- Geldinstitute
- GIS
- Erwachsenenvertretung (bisher: Sachwalterschaft)
- Religionsgemeinschaften
- Vereine
- Waffenbesitzkarte/Waffenpass
- zuständige Stelle für Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel
- Kommunikationsanbieter
Diese Meldung kann mittels einer formlosen persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Mitteilung vorgenommen werden. Sie müssen aber auf jeden Fall eine Kopie der Todesbestätigung (Sterbeurkunde) übermitteln.
Die Angehörigen/Erben sollten nicht übersehen, vom Verstorbenen eingegangene Vertragsverhältnisse gegebenenfalls zu beenden oder abzuändern. Das betrifft etwa:
- Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen
Bei Wohnungsauflösung:
- Abmeldung der Rundfunkgebühren
- Abmeldung des Gas- und Strombezugs
- Abmeldung des Telefons (Mobil- und Festnetz)
- Abmeldung des Internets
- Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
- Auflösung von Konten, Bausparverträgen, Versicherungsverträgen etc.
- Kündigung oder Übernahme von Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften etc.
- Auflösung von Handyverträgen
Wenden Sie sich dazu an die jeweilige Institution oder an das jeweilige Unternehmen, mit der oder dem der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde.
Der Wiener Verein ist Ihr renommierter Vertrauenspartner in allen Fragen rund um eine verlässliche Vorsorge und berät Sie gerne – seit 120 Jahren.
Versicherungen
Zur Behebung der Versicherungssummen müssen der Versicherung folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Sterbeurkunde
- Versicherungspolizze
- Bestätigung über die letzte Prämienzahlung
- Lichtbildausweis des Antragstellers
Polizzen, die auf eine namentlich genannte „begünstigte Person“ lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist auch diese Person bereits verstorben, so ist ein Gerichtsbeschluss zu beschaffen, aus dem der neue Begünstigte hervorgeht.
Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren hat die Aufgabe, die Vermögensangelegenheiten, und damit sämtliche Rechte und Verpflichtungen, des Verstorbenen zu regeln, um das jeweilige Vermögen an die Erben zu übergeben. Dabei wird auch der letzte Wille des Verstorbenen entsprechend berücksichtigt.
Ablauf des Verfahrens:
Das zuständige Standesamt verständigt bei einem Todesfall das Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) in dessen Sprengel der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
Der Notar, der je nach Wohnort und Sterbetag zuständig ist, lädt als „Gerichtskommissär“ zu Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens die Hinterbliebenen zur sogenannten „Todesfallaufnahme“ ein, um über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Erblassers zu sprechen. Es wird anhand eines Fragenkatalogs vorgegangen und geklärt, welche weiteren Dokumente/Maßnahmen erforderlich sind.
Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens wird vom Abhandlungsgericht ein „Einantwortungsbeschluss“ ausgestellt. Darin wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erbe ist. Der Beschluss ist bei Behörden- oder Bankwegen mit Rechtskraftstempel vorzulegen.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihre ganz persönliche Vorsorge zu finden.